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Laftsis online - Versicherungsglossar


Die wichtigsten Begriffe aus der Welt der Versicherungen.

Suchbegriff

Stichwort

Notiz

Abredeversicherung

Bei einer Abredeversicherung bietet der Versicherer dem Versicherten im Rahmen des Unfallversicherungsrechts die Möglichkeit, die Nicht-Berufsunfallversicherung durch besondere Abrede zu verlängern. Ihr Zweck ist die Weiterversicherung, wenn die obligatorische Versicherung endet.

Abschlusskosten

Kosten, welche durch das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages entstehen, wie z.B. - Beratung - ärztliche Untersuchungen - Ausfertigung der Police - Spesen - Provisionen usw.

Abschreibungsbetrag

Betrag, um welchen der Neuwert eines Gegenstandes infolge Abnützung oder Alterung gekürzt wird.

Abtretung

Auch Zession genannt. Die Abtretung ist ein (schriftlicher) Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger, die, wenn sie wirksam ist, zum Gläubigerwechsel führt. An Stelle des bisherigen Gläubigers tritt ein anderer.

AHV

Abkürzung für "Alters- und Hinterlassenenversicherung"

AIV

Abkürzung für "Arbeitslosen- und Insolvenz-Versicherung"

Aktienindex

Kennziffer zur Beobachtung der Kursentwicklung der Aktien der Börse. Die tägliche Veränderung der Aktienkurse und somit der Kennziffer ermöglicht es, die Tendenz an der Börse zu verfolgen. In der Schweiz ist der wichtigste Aktienindex der Swiss Performance Index (SPI). Der wohl berühmteste ausländische Aktienindex ist der Dow Jones Index.

Aktiven

In der Bilanz auf der linken Seite aufgeführte Guthaben oder Vermögenswerte einer Unternehmung. Gegenstück Passiven.

Aktivgeschäft

Bankgeschäfte, welche ihren Niederschlag auf der Aktivseite Aktiven der Bilanz finden. Insbesondere sind dies alle Arten von Kreditgewährungen wie Blankokredite, gedeckte Kredite, Hypotheken etc.

Allgemeine Versicherungsbedingungen

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die für alle Vertragsparteien in gleicher Weise gültigen Bestimmungen. Sie sind ein integrierter Bestandteil des Versicherungsvertrages. Bei der Ausgestaltung der AVB sind die Gesellschaften an das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gebunden. Dieses Gesetz enthält gewisse Bestimmungen, die durch Vertragsabrede überhaupt nicht, andere, die nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten abgeändert werden dürfen. So sind die AVB vielfach der Niederschlag gesetzlicher Bestimmungen. Zudem unterliegen die AVB der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV). Durch diese strenge Kontrolle sind die Interessen des Versicherten in jedem Fall bestens gewährleistet. Da die AVB zum Vertragsinhalt gehören, müssen sie im Zeitpunkt der Antragstellung dem Versicherungsnehmer abgegeben werden. Nachdem dies meistens in separater Form geschieht, lassen sich die Gesellschaften Empfang und Annahme der AVB durch den Versicherungsnehmer im Antragsformular bestätigen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist seit 1948 in Kraft. Sie wurde mehrmals revidiert. Die AHV stellt zusammen mit der IV die sogenannte 1. Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar. Sie dient der Existenzsicherung. Die AHV gehört zu den obligatorischen Versicherungen. Obligatorisch versichert sind alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die AHV entrichtet Alters- und Hinterlassenenrenten, sowie Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel an Altersrentner. Anspruchsberechtigt sind alle Versicherten und deren Hinterlassenen. Für Ausländer gelten Sonderbestimmungen.

Altersguthaben

Im Rahmen der beruflichen Vorsorge wird jedem Versicherten ein bestimmter Prozentsatz seines koordinierten Lohnes gutgeschrieben, sog. Altersgutschriften, die das Altersguthaben bilden.

Altersrenten

Altersrenten werden in jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten ausbezahlt und zwar so lange, als die versicherte Person lebt. Bei Altersrenten mit Rückgewähr werden beim Tod der versicherten Person die eingezahlten Prämien (Leben), abzüglich der bereits bezogenen Renten, ohne Zins, an die im Vertrag Begünstigten zurückbezahlt. Ist die Altersrente ohne Rückgewähr abgeschlossen, verfallen beim Tod der versicherten Person die eingezahlten Prämien. Dafür ist die versicherte Rente entsprechend grösser. Die Leistungsdauer ist in jedem Fall lebenslang garantiert, auch wenn die eingezahlten Prämien bereits durch die Rentenzahlungen aufgebraucht sind. Eine Altersrente kann als "Pension" für Selbständigerwerbende, aber auch als Ergänzung zur beruflichen Vorsorge von Unselbständigen angesehen werden. Allfällige Lücken in der AHV können mit einer privaten Altersrente geschlossen werden. Oft ist die Ehefrau gegenüber dem Mann bei dessen Tod nach der Pensionierung schlechter gestellt, mit der Altersrente auf das Leben der Frau kann dies korrigiert werden. Eine privat finanzierte Altersrente geniesst nicht unwesentliche Steuerprivilegien.

Anamnese

Krankenvorgeschichte der zu versichernden Person für die gesundheitliche Risikoprüfung.

Anerkannter Experte

Person, die das Eidg. Diplom als Pensionsversicherungsexperte besitzt oder durch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) als solcher anerkannt worden ist sowie eine juristische Person, die solche Experten beschäftigt. Der Experte prüft die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung insbesondere bezüglich der Leistungen und deren Finanzierung.

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